Art. 1 NAME UND SITZ
Unter dem Namen IG Ambulanz Goms (Interessengemeinschaft Ambulanz Goms) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist bei der Geschäftsstelle IG Ambulanz Goms. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 ZIEL UND ZWECK
Der Verein vertritt die Interessen der Bevölkerung, der Zweitwohnungsbesitz-enden und der Feriengäste im Goms betreffend Sicherung des Ambulanz-dienstes Goms und allgemein die Sicherung der Gesundheitsversorgung gegenüber Behörden, öffentlichen Institutionen und privaten Organisationen. Er arbeitet mit lokalen und kantonalen Organisationen und Behörden zusammen.
Art. 3 FINANZIERUNG
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich erhoben. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 4 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können sämtliche interessierte Personen werden, welche den Ambulanzdienst Goms und allgemein die Gesundheitsversorgung im Goms sichern wollen. Aufnahme von Neumitgliedern ist jederzeit möglich.
Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitglie-dern.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages.
Art. 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch nicht bezahlen des Jahresbeitrages, Austritt, Ausschluss oder Tod. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages oder des Vereinsvermögens die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod
Art. 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
Art. 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus elektronisch oder brieflich unter Angabe der Traktanden zur Versammlung eingeladen. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung elektronisch oder brieflich einzureichen.
Es kann jederzeit eine ausserordentliche Versammlung einberufen werden, durch den Vorstand oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen.
Art. 8 DIE KOMPETENZEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte verantwortlich:
- Wahl des Präsidenten
(oder der Präsidentin) und der weiteren
Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle
- Erlass von Reglementen
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung der Jahresberichte und der
Jahresrechnung des Vereins.
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Statuten (2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich)
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Art. 9 DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mind. 3 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
und vertritt den Verein nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversa-mmlung.
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind.
½ der Vorstandsmitglieder anwesend sind und dokumentiert seine Sitzungen mittels Beschlussprotokoll.
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten oder auf Wunsch von zwei Vorstandsmitgliedern, so oft als erforderlich. Einladung per E-Mail mind. 10 Tage vorher.
Dem Vorstand können angemessene Entschädigungen ausgerichtet werden.
Der Vorstand kann die Geschäftsleitung des Vereines an einzelne Vorstandsmitglieder oder an Dritte delegieren und erlässt die hierfür notwendigen Reglemente.
Art. 10 REVISIONSSTELLE
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und stellt der Mitglieder-versammlung schriftlich den Antrag auf Abnahme oder Rückweisung.
Art.11 ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder der Leitung der Geschäftsstelle.
Art. 12 HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmit-glieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese an die Organisation „Nachbar in Not Wallis», Postfach, CH 3930 Visp, CH83 0900 0000 3071 2800 6, als Begünstigte.
Art. 14 INKRAFTTRETEN
Diese Statuten wurden an der Gründungs-versammlung vom 29. Januar 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft.
3985 Münster, den 29. Januar 2022
Präsident: sig. Angelo Zeiter
Aktuar: sig. Bruno Imsand
Kassier: sig. Damian Imoberdorf