IG AMBULANZ GOMS


Statuten


 

Art. 1 NAME UND SITZ

 

Unter dem Namen IG Ambulanz Goms (Interessengemeinschaft Ambulanz Goms) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist bei der Geschäftsstelle IG Ambulanz Goms. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2 ZIEL UND ZWECK

 

Der Verein vertritt die Interessen der Bevölkerung, der Zweitwohnungsbesitz-enden und der Feriengäste im Goms betreffend Sicherung des Ambulanz-dienstes Goms und allgemein die Sicherung der Gesundheitsversorgung gegenüber Behörden, öffentlichen Institutionen und privaten Organisationen. Er arbeitet mit lokalen und kantonalen Organisationen und Behörden zusammen.

 

Art. 3 FINANZIERUNG

 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

- Mitgliederbeiträge

- Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich erhoben. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 4 MITGLIEDSCHAFT

 

Mitglieder können sämtliche interessierte Personen werden, welche den Ambulanzdienst Goms und allgemein die Gesundheitsversorgung im Goms sichern wollen. Aufnahme von Neumitgliedern ist jederzeit möglich.

Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitglie-dern.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages.

 

Art. 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch nicht bezahlen des Jahresbeitrages, Austritt, Ausschluss oder Tod. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages oder des Vereinsvermögens die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod

 

Art. 6 ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand

- Die Revisionsstelle

 

Art. 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus elektronisch oder brieflich unter Angabe der Traktanden zur Versammlung eingeladen. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung elektronisch oder brieflich einzureichen.

Es kann jederzeit eine ausserordentliche Versammlung einberufen werden, durch den Vorstand oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen.

 

Art. 8 DIE KOMPETENZEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte verantwortlich:

- Wahl des Präsidenten

  (oder der Präsidentin) und der weiteren

  Mitglieder des Vorstandes

- Wahl der Revisionsstelle

- Erlass von Reglementen

- Festsetzung des Mitgliederbeitrages

- Genehmigung der Jahresberichte und der        

  Jahresrechnung des Vereins.

- Entlastung des Vorstandes

- Änderung der Statuten (2/3 Mehrheit der

   anwesenden Mitglieder erforderlich)

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

 

Art. 9 DER VORSTAND

 

Der Vorstand besteht aus mind. 3 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte

und vertritt den Verein nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversa-mmlung.

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind.

 ½ der Vorstandsmitglieder anwesend sind und dokumentiert seine Sitzungen mittels Beschlussprotokoll.

Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten oder auf Wunsch von zwei Vorstandsmitgliedern, so oft als erforderlich. Einladung per E-Mail mind. 10 Tage vorher.

 

Dem Vorstand können angemessene Entschädigungen ausgerichtet werden.

Der Vorstand kann die Geschäftsleitung des Vereines an einzelne Vorstandsmitglieder oder an Dritte delegieren und erlässt die hierfür notwendigen Reglemente.

 

Art. 10 REVISIONSSTELLE

 

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und stellt der Mitglieder-versammlung schriftlich den Antrag auf Abnahme oder Rückweisung.

 

Art.11 ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG

 

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder der Leitung der Geschäftsstelle.

 

Art. 12 HAFTUNG

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmit-glieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese an die Organisation „Nachbar in Not Wallis», Postfach, CH 3930 Visp, CH83 0900 0000 3071 2800 6, als Begünstigte.

 

Art. 14 INKRAFTTRETEN

 

Diese Statuten wurden an der Gründungs-versammlung vom 29. Januar 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft.

 

3985 Münster, den 29. Januar 2022

 

Präsident: sig. Angelo Zeiter

 

Aktuar: sig. Bruno Imsand

 

Kassier: sig. Damian Imoberdorf